1. Die Schonung und pflegliche Behandlung aller Anlagen und Einrichtungen ist Verpflichtung für
jeden Benutzer.
2. Für die
Sauberkeit in der ganzen Anlage darf sich jeder verantwortlich fühlen. Sparsamkeit im Gebrauch von Strom und Wasser ist Pflicht. Von 22 Uhr bis morgens 7 Uhr kann die Anlage nicht benutzt
werden.
3. Rauchen ist
mit Ausnahme in der Reiterstube strengstens verboten.
4. Die
Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in der Friedrich-Ludwig-Jahnstr. 2, Ellwangen. Dorthin sind alle Anfragen und Anträge usw. zu richten.
5. Zu den
Anlagen, zu denen Vereinsmitglieder Zutritt haben, gehören Stall, Halle, Freireitplatz, Ovalbahn, Hofraum und Koppeln. Gäste und Besucher der Stallungen sollen sich sofort beim Betreten beim
Reitlehrer oder beim Pferdepfleger melden. Kinder unter 10 Jahre, die nicht Vereinsmitglieder sind, können den Stall nur in Begleitung Erwachsener betreten.
6. Der
Reitlehrer leitet den Reitbetrieb und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebs zuständig. Die Erteilung von Reitstunden durch fremde Reitlehrer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den
Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge, Reitgebühren, Benutzungsgebühren sind in einer besonderen Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Betriebsordnung ist,
festgehalten.
7. Mit allen
nicht beim Verein untergebrachten Pferden kann nur mit Genehmigung des Vorstandes gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr, die in der Beitragsordnung ausgewiesen ist, erhoben.
Das entgeltliche Überlassen von Pferden, außer durch den Verein, ist untersagt.
8. Der Vorstand
hat das Recht, Reiter/innen), die trotz Verwarnung wiederholt gegen die Betriebsordnung verstoßen, von der Benutzung der Anlagen auszuschließen.
9. Der Verein
haftet nicht für Schäden, Verluste oder Unfälle, die in der gesamten Anlage durch Vereins- oder Privatpferde entstanden sind. Der Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) haften ferner nicht
für Schäden die gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden. Desgleichen haftet er nicht für Verluste durch Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse an privatem Eigentum der
Kunden oder Besucher. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, eine eigene Haftpflichtversicherung einzugehen. Alle Mitglieder des Vereins sind gegen Unfälle, die sie im Unterricht, beim offiziellen
Training, bei Turnierveranstaltungen oder anderen reitsportlichen Wettkämpfen erleiden, im Rahmen der durch den Württ. Sportbund abgeschlossenen Globalversicherung begrenzt versichert. Darüber hinaus
wird den Reitern(innen) der Abschluss einer weitreichenden privaten Unfallversicherung empfohlen.
10. Das
Hausrecht der gesamten Anlage wird vom Vorstand ausgeübt.
11.
Verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung der gesamten Anlage ist der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Nur diesen obliegt die Erteilung von Anweisungen an
Reitlehrer und Pferdepfleger.
12. Jedes rücksichtslose Reiten im Gelände, insbesondere Reiten auf befestigten Fußwegen oder verbotenen Wegen schädigt das Ansehen des Vereins und der Reiterei und ist unbedingt zu unterlassen. Es entspricht dem reiterlichen Takt, auf Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, Rücksicht zu nehmen. Das Überholen von Fußgängern erfordert eine gemäßigte Gangart. Auf schmalen, weichen Wegen empfiehlt es sich, Fußgänger durch einen freundlichen Anruf auf sich aufmerksam zu machen. Erfahrungsgemäß verhält sich Wild Reitern gegenüber außerordentlich vertraut, es sollte dieses Vertrauen durch mutwilliges Verhalten wie lautes Sprechen oder Handbewegungen nicht gestört werden.
1. Der Verein vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und
Pflege. Über die Boxenverteilung hat der Vorstand endgültiges Entscheidungsrecht, wobei Wünsche der Pferdebesitzer soweit als möglich berücksichtigt
werden.
2. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, sein Pferd bei Einstellung gegen Haftpflichtschaden zu
versichern.
3. Der Pferdepfleger für die eingestellten Pferde wird durch den Vorstand eingeteilt. Für Zustand
und Pflege der übergebenen Pferdeausrüstung ist jeder Pferdebesitzer selbst verantwortlich. Außerdem wird gebeten, die Ausrüstung von Zeit zu Zeit auf Vollzähligkeit und Zustand zu überprüfen. Es
sollen nur die ständig im Gebrauch sich befindlichen Gegenstände innerhalb der Anlage aufbewahrt werden.
4. Vor dem Einstellen eines Pferdes ist dem Vorstand eine Seuchenfreiheitsbescheinigung und ein
gültiger lmpfpass über eine lnfluenza-lmpfung vorzulegen. Im Unterlassungsfall ist der Vorstand berechtigt, eine solche Seuchenfreiheitsbescheinigung auf Kosten und Haftung des Einstellers
einzuholen. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen oder anzeigepflichtige Krankheiten auf, welche den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, nach Anhören und auf
Vorschlag einer von ihm einzuberufenden Kommission von mindestens 2 Veterinären alle zum Schutz der ihm anvertrauten Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen
Anordnungen, so kann der Verein die sofortige Entfernung ihrer Pferde - und soweit durch ein solches Verhalten Schaden entstanden ist - Haftung verlangen. Entstehen dem Verein durch Maßnahmen, welche
er zur Verhinderung oder Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten im Interesse der bei ihm eingestellten Pferde treffen muss, Kosten, so sind diese Kosten oder ein Teil derselben auf die
Pferdebesitzer umzulegen. in einem solchen Fall hat der Verein eine Versammlung aller Pferdebesitzer einzuberufen und die ihm entstandenen Kosten zu
belegen.
5. Ein Verleihen von Privatpferden an dritte Personen gegen Entgelt ist
untersagt.
6. Zwischen dem Verein und den Pferdebesitzern ist ein zusätzlicher Einstellungsvertrag
abzuschließen. Diese Ordnung ist wesentlicher Bestandteil des Einstellungsvertrages.
1. Die Vereinspferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen.
Ausritte auf Vereinspferden sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines (r) erfahrenen, vom Vorstand benannten Reiters(in) zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung
durch den Vorstand. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden. Sind längere Ausritte - ganztags oder mehrtägige - geplant, so sind mit dem Vorstand hierüber Sonderabmachungen zu treffen.
Der Begleiter ist für Tempo, Gangart, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu
leisten.
2. Für Teilnahme an einer Turnierveranstaltung sind mit dem Vorstand Sonderabmachungen zu treffen,
von den Vereinspferden gewonnene Geldpreise fallen an den Verein. Die Transportkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Entleihers, Ausnahmen können für Jugendliche auf deren Antrag gemacht
werden.
1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich an Wochentagen und Sonn- und Feiertagen zur Verfügung.
Machen besondere Veranstaltungen, wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren, so wird dieses durch Anschlag bekannt gegeben. Eine
Entschädigung wird nicht gewährt.
2. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird; dies ist
grundsätzlich der Fall, wenn mehr als 2 Reiter in der Bahn sind.
3. Während der Reitstunden können Einzelreiter nur innerhalb der Abteilung
mitreiten.
4. Freispringen lassen der Pferde in der Bahn ist nur möglich, wenn dadurch weder das Reiten, noch
das Longieren gestört wird.
5. Einzelspringen in der Halle ist täglich nur zwischen 8.00 und 10.00 Uhr und am
Sonntagnachmittag gestattet. Die Hindernisse müssen auf den vorgeschriebenen Platz zurückgestellt werden, ganz gleich, wo der Benutzer sie vorgefunden
hat.
6. Zur Zeit eines Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet
werden.
7. Beschädigungen jeder Art sind dem Vorstand sofort zu melden, für schuldhaft verursachte Schäden
haftet der Benutzer, dem die Beweislast obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft.
8. Grundsätzlich gilt folgende Bahndisziplin: Alle in der Reitbahn anwesenden Reiter(innen)
bewegen sich auf “einer Hand‘. In Zeitabständen wird durch Zeichen oder auf Weisung des ältesten anwesenden Reiters die “Hand“ gewechselt. Das Halten und Schrittreiten auf dem Hufschlag ist
Einzelreitern nur gestattet, wenn keine anderen Reiter gestört werden, andernfalls ist für das Halten, das Auf- und Absitzen, Pferdewechsel usw. die Mitte eines der beiden Zirkel aufzusuchen; Laute
Unterhaltung, Peitschenknallen und andere störende Geräusche -sind zu unterlassen. Vor Betreten oder Verlassen der Bahn ist laut “Tür frei“ zu rufen. Erst nach Erwiderung eines in der Bahn
Befindlichen mit “Tür ist frei“, darf die Bandentür geöffnet werden; die Bandentüren sind sonst geschlossen zu halten. Die Bahn darf keinesfalls von Zuschauern, Pferdebesitzern und Reitern zu Fuß
betreten werden. Die Tribüne bietet ausreichende Möglichkeit, die Arbeit der Pferde zu beobachten und zu überwachen. Das Sitzen auf der Bande ist zu
unterlassen.
9. Es wird gebeten, bei Musik- und Quadrillereiten die vorgeschriebene Reitkleidung zu
tragen.
10. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die
Außeneitbahnen.
1. Die Fütterung der Pferde ist allein Sache des Pferdepflegers. Zusätzliche Fütterungen der
Privatpferde sind nur während der allgemeinen Futterzeiten erlaubt. Futterzeiten: 7.00 - 9.00 Uhr 12.00 - 14.00 Uhr 17.00 - 19.00 Uhr.
2. Zum Pferdeputzen, Huferäumen und Fetten sind Putzplätze vorhanden, die ausschließlich dafür zu
benutzen sind.
3. Während der Mittagsruhe ist das Betreten der Ställe
untersagt.