Herzlich Willkommen im Reit- und Fahrverein Ellwangen/Jagst e.V.
Herzlich Willkommen im Reit- und Fahrverein Ellwangen/Jagst e.V.

Betriebsordnung

Allgemeines

1. Die Schonung und pflegliche Behandlung aller Anlagen und Einrichtungen ist Verpflichtung für jeden Benutzer.
2. Für die Sauberkeit in der ganzen Anlage darf sich jeder verantwortlich fühlen. Sparsamkeit im Gebrauch von Strom und Wasser ist Pflicht. Von 22 Uhr bis morgens 7 Uhr kann die Anlage nicht benutzt werden.
3. Rauchen ist mit Ausnahme in der Reiterstube strengstens verboten.
4. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in der Friedrich-Ludwig-Jahnstr. 2, Ellwangen. Dorthin sind alle Anfragen und Anträge usw. zu richten.
5. Zu den Anlagen, zu denen Vereinsmitglieder Zutritt haben, gehören Stall, Halle, Freireitplatz, Ovalbahn, Hofraum und Koppeln. Gäste und Besucher der Stallungen sollen sich sofort beim Betreten beim Reitlehrer oder beim Pferdepfleger melden. Kinder unter 10 Jahre, die nicht Vereinsmitglieder sind, können den Stall nur in Begleitung Erwachsener betreten.
6. Der Reitlehrer leitet den Reitbetrieb und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebs zuständig. Die Erteilung von Reitstunden durch fremde Reitlehrer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge, Reitgebühren, Benutzungsgebühren sind in einer besonderen Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Betriebsordnung ist, festgehalten.
7. Mit allen nicht beim Verein untergebrachten Pferden kann nur mit Genehmigung des Vorstandes gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr, die in der Beitragsordnung ausgewiesen ist, erhoben. Das entgeltliche Überlassen von Pferden, außer durch den Verein, ist untersagt.
8. Der Vorstand hat das Recht, Reiter/innen), die trotz Verwarnung wiederholt gegen die Betriebsordnung verstoßen, von der Benutzung der Anlagen auszuschließen.
9. Der Verein haftet nicht für Schäden, Verluste oder Unfälle, die in der gesamten Anlage durch Vereins- oder Privatpferde entstanden sind. Der Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) haften ferner nicht für Schäden die gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden. Desgleichen haftet er nicht für Verluste durch Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, eine eigene Haftpflichtversicherung einzugehen. Alle Mitglieder des Vereins sind gegen Unfälle, die sie im Unterricht, beim offiziellen Training, bei Turnierveranstaltungen oder anderen reitsportlichen Wettkämpfen erleiden, im Rahmen der durch den Württ. Sportbund abgeschlossenen Globalversicherung begrenzt versichert. Darüber hinaus wird den Reitern(innen) der Abschluss einer weitreichenden privaten Unfallversicherung empfohlen.
10. Das Hausrecht der gesamten Anlage wird vom Vorstand ausgeübt.
11. Verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung der gesamten Anlage ist der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Nur diesen obliegt die Erteilung von Anweisungen an Reitlehrer und Pferdepfleger.

12. Jedes rücksichtslose Reiten im Gelände, insbesondere Reiten auf befestigten Fußwegen oder verbotenen Wegen schädigt das Ansehen des Vereins und der Reiterei und ist unbedingt zu unterlassen. Es entspricht dem reiterlichen Takt, auf Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, Rücksicht zu nehmen. Das Überholen von Fußgängern erfordert eine gemäßigte Gangart. Auf schmalen, weichen Wegen empfiehlt es sich, Fußgänger durch einen freundlichen Anruf auf sich aufmerksam zu machen. Erfahrungsgemäß verhält sich Wild Reitern gegenüber außerordentlich vertraut, es sollte dieses Vertrauen durch mutwilliges Verhalten wie lautes Sprechen oder Handbewegungen nicht gestört werden. 

Pensionspferde

1. Der Verein vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Pflege. Über die Boxenverteilung hat der Vorstand endgültiges Entscheidungsrecht, wobei Wünsche der Pferdebesitzer soweit als möglich berücksichtigt werden.
2. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, sein Pferd bei Einstellung gegen Haftpflichtschaden zu versichern.
3. Der Pferdepfleger für die eingestellten Pferde wird durch den Vorstand eingeteilt. Für Zustand und Pflege der übergebenen Pferdeausrüstung ist jeder Pferdebesitzer selbst verantwortlich. Außerdem wird gebeten, die Ausrüstung von Zeit zu Zeit auf Vollzähligkeit und Zustand zu überprüfen. Es sollen nur die ständig im Gebrauch sich befindlichen Gegenstände innerhalb der Anlage aufbewahrt werden.
4. Vor dem Einstellen eines Pferdes ist dem Vorstand eine Seuchenfreiheitsbescheinigung und ein gültiger lmpfpass über eine lnfluenza-lmpfung vorzulegen. Im Unterlassungsfall ist der Vorstand berechtigt, eine solche Seuchenfreiheitsbescheinigung auf Kosten und Haftung des Einstellers einzuholen. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen oder anzeigepflichtige Krankheiten auf, welche den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, nach Anhören und auf Vorschlag einer von ihm einzuberufenden Kommission von mindestens 2 Veterinären alle zum Schutz der ihm anvertrauten Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Verein die sofortige Entfernung ihrer Pferde - und soweit durch ein solches Verhalten Schaden entstanden ist - Haftung verlangen. Entstehen dem Verein durch Maßnahmen, welche er zur Verhinderung oder Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten im Interesse der bei ihm eingestellten Pferde treffen muss, Kosten, so sind diese Kosten oder ein Teil derselben auf die Pferdebesitzer umzulegen. in einem solchen Fall hat der Verein eine Versammlung aller Pferdebesitzer einzuberufen und die ihm entstandenen Kosten zu belegen.
5. Ein Verleihen von Privatpferden an dritte Personen gegen Entgelt ist untersagt.
6. Zwischen dem Verein und den Pferdebesitzern ist ein zusätzlicher Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Ordnung ist wesentlicher Bestandteil des Einstellungsvertrages. 

Vereinspferde

1. Die Vereinspferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen. Ausritte auf Vereinspferden sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines (r) erfahrenen, vom Vorstand benannten Reiters(in) zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden. Sind längere Ausritte - ganztags oder mehrtägige - geplant, so sind mit dem Vorstand hierüber Sonderabmachungen zu treffen. Der Begleiter ist für Tempo, Gangart, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
2. Für Teilnahme an einer Turnierveranstaltung sind mit dem Vorstand Sonderabmachungen zu treffen, von den Vereinspferden gewonnene Geldpreise fallen an den Verein. Die Transportkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Entleihers, Ausnahmen können für Jugendliche auf deren Antrag gemacht werden.

Bahnregeln

1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich an Wochentagen und Sonn- und Feiertagen zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen, wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren, so wird dieses durch Anschlag bekannt gegeben. Eine Entschädigung wird nicht gewährt.
2. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird; dies ist grundsätzlich der Fall, wenn mehr als 2 Reiter in der Bahn sind.
3. Während der Reitstunden können Einzelreiter nur innerhalb der Abteilung mitreiten.
4. Freispringen lassen der Pferde in der Bahn ist nur möglich, wenn dadurch weder das Reiten, noch das Longieren gestört wird.
5. Einzelspringen in der Halle ist täglich nur zwischen 8.00 und 10.00 Uhr und am Sonntagnachmittag gestattet. Die Hindernisse müssen auf den vorgeschriebenen Platz zurückgestellt werden, ganz gleich, wo der Benutzer sie vorgefunden hat.
6. Zur Zeit eines Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden.
7. Beschädigungen jeder Art sind dem Vorstand sofort zu melden, für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Benutzer, dem die Beweislast obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft.
8. Grundsätzlich gilt folgende Bahndisziplin: Alle in der Reitbahn anwesenden Reiter(innen) bewegen sich auf “einer Hand‘. In Zeitabständen wird durch Zeichen oder auf Weisung des ältesten anwesenden Reiters die “Hand“ gewechselt. Das Halten und Schrittreiten auf dem Hufschlag ist Einzelreitern nur gestattet, wenn keine anderen Reiter gestört werden, andernfalls ist für das Halten, das Auf- und Absitzen, Pferdewechsel usw. die Mitte eines der beiden Zirkel aufzusuchen; Laute Unterhaltung, Peitschenknallen und andere störende Geräusche -sind zu unterlassen. Vor Betreten oder Verlassen der Bahn ist laut “Tür frei“ zu rufen. Erst nach Erwiderung eines in der Bahn Befindlichen mit “Tür ist frei“, darf die Bandentür geöffnet werden; die Bandentüren sind sonst geschlossen zu halten. Die Bahn darf keinesfalls von Zuschauern, Pferdebesitzern und Reitern zu Fuß betreten werden. Die Tribüne bietet ausreichende Möglichkeit, die Arbeit der Pferde zu beobachten und zu überwachen. Das Sitzen auf der Bande ist zu unterlassen.
9. Es wird gebeten, bei Musik- und Quadrillereiten die vorgeschriebene Reitkleidung zu tragen.
10. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außeneitbahnen.

Stallordnung

1. Die Fütterung der Pferde ist allein Sache des Pferdepflegers. Zusätzliche Fütterungen der Privatpferde sind nur während der allgemeinen Futterzeiten erlaubt. Futterzeiten: 7.00 - 9.00 Uhr 12.00 - 14.00 Uhr 17.00 - 19.00 Uhr.
2. Zum Pferdeputzen, Huferäumen und Fetten sind Putzplätze vorhanden, die ausschließlich dafür zu benutzen sind.
3. Während der Mittagsruhe ist das Betreten der Ställe untersagt. 

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